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ArbR-Grundlagen

Teil A. Vorlesungsskriptes: Basis des Arbeitsvertragsrechts

HINWEIS: Der Lehrauftrag ist mittlerweile abgeschlossen und beendet. Es befinden sich auf der Website deswegen nur noch Auszüge aus den Vorlesungsinhalten und -materialien.

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  1. Literaturauswahl
  2. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsrechts
  3. Der Arbeitnehmerbegriff
  4. BAG/BGH-Classics zum Begriff des Arbeitnehmers
  5. Exkurs Sozialversicherungsrecht: "Scheinselbständigkeit"

1. Literaturauswahl

Angesichts der Fülle und Unterschiedichkeit der Literatur zum Arbeitsrecht bleibt die konkrete Auswahl den Studierenden überlassen, zumal Literaturauswahl oft und berechtigt nach subjektiven Kriterien erfolgt. Empfohlen werden u.a. die Studienbücher von Brox/Rüthers, Etzel/Griebeling/Liebscher oder Hanau/Adomeit, aber auch der Klassiker Schaub.

  • Kurzlehrbücher
    Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, Luchterhand Verlag, 18,30 EUR
    Brox/Rüthers, Arbeitsrecht, Verlag W. Kohlhammer, 22,80 EUR
  • Nachschlagewerke
    Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, Verlag C.H. Beck
  • Gesetzestexte
    Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv Nr. 5006, Schönfelder Deutsche Gesetze

2. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsrechts

Gegenstand und Anwendungsbereich des Arbeitsrechts

  • Das Prinzip der Marktwirtschaft · Privateigentum an Produktionsmitteln: Wertschöpfung des Arbeitnehmers fließt Arbeitgeber zu. Arbeitnehmer ist der wirtschaftlich und sozial schwächere.
  • Gegenstand des Arbeitsrechts: Ausgleich der daraus resultierenden Interessengegensätze zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
  • Das Arbeitsrecht im Kontext der gesellschaftlichen Entwicklung: Vom Mittelalter (Muntgewalt des Patriarchen) bis zur Industriealisierung des 18. Jahrhunderts (Fabrikengerichte), Ausformung des Arbeitsrechts in der Weimarer Republik und der Nachkriegszeit.
  • Anwendungsbereich des Arbeitsrechts
    Die Vertragsparteien: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitsrechtliche Vorschriften finden immer dann Anwendung, wenn das Vertragsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

3. Der Arbeitnehmerbegriff

Arbeitnehmer ist, wer unselbständige Dienstleistungen auf freiwilliger, vertraglicher Basis im Rahmen der von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen verpflichtet ist und dabei den Weisungen seines Vertragspartners hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführungen Folge zu leisten hat. Arbeitgeber ist der entsprechende Vertragspartner.
Abgrenzung zu unentgeltlichen Auftragsverhältnissen (§§ 662ff BGB) , freie Dienstverhältnisse (§ 611ff BGB) oder Werkverträgen (§§ 631ff BGB).

Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft

  • Privatrechtlicher Vertrag · Keine Arbeitnehmer: z.B. Beamte, Richter, Soldaten, da öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung (BeamtenG, DRiG,etc.), Familienangehörige, soweit nur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (§§ 1353, 1360, 1619 BGB).
  • Dienstleistung für einen anderen: Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB · Leistung von Diensten, also Tätigsein. Nur Tätigkeit, nicht Erfolg geschuldet (Abgrenzung Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB), Fremdnützige Tätigkeit, h.M. nimmt trotz Unentgeltlichkeit auch Arbeitsvertrag an.
  • Unselbständigeit der Dienstleistung: Nicht anhand starrer Kriterien zu beurteilen. In streitigen Fällen ist eine wertende Gesamtbetrachtung aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Ausgangspunkt: § 84 Abs. 1 S. 2 HGB: "selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann" (laut BAG "allgemeine gesetzgeberische Wertung").

Sonderfall: GmbH - Geschäftsführer: Regelmäßig sind die entgeltlichen Vertragsverhältnisse zwischen AG und Vorstand sowie zwischen GmbH und GmbH-Geschäftsführer als freie Dienstverträge und nicht als Arbeitsverträge einzuordnen. Ausnahmen aber möglich! Beachte: § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG: Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, gelten nicht als Arbeitnehmer.

4. BAG/BGH-Classics zum Begriff des Arbeitnehmers

5. Exkurs Sozialversicherungsrecht: "Scheinselbständigkeit"

Regelung von Januar 1999 bis Dezember 2002
Ab 1. Januar 1999 galt die widerlegbare Vermutung, dass beim Vorliegen von drei von fünf Vermutungskriterien eine Scheinselbständigkeit gegeben ist. Diese Vermutungsregelung griff jedoch nur ein, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkamen. Lediglich in diesen Fällen konnten die Prüfer und Einzugsstellen auf die Vermutungskriterien zurückgreifen und eine Scheinselbständigkeit auf dieser Basis feststellen. Die Betroffenen konnten gegebenenfalls den Gegenbeweis antreten.

Neuregelung seit 1. Januar 2003
Mit Wirkung vom 1.1.2003 wurde der oben genannte Kriterienkatalog aufgehoben und die Vermutungsregelung nach § 7 Absatz 4 Sozialgesetzbuch IV gestrichen. Die Neufassung von § 7 Absatz IV sagt nur noch, dass für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 Sozialgesetzbuch III beantragt haben, widerlegbar deren Selbständigkeit vermutet wird.

Beachte: Norm findet keine Anwendung im Arbeitsrecht!
Beachte: Regelungen im Rentenversicherungsrecht zu arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, vgl. § 2 SGB VI.

Teil B. des Vorlesungsskripts: Der Beginn des Arbeitsverhältnisses

1. Die Vertragsanbahnung
2. Das Vorstellungsgespräch
3. Bewerbungskosten
4. Der Arbeitsvertrag
5. Die Probezeit

1. Die Vertragsanbahnung

Personalplanung und Personalcontrolling sind Teil unternehmerischer Planung zur Anpassung des Personalbedarfs an die externen Veränderungen und an die unternehmensinterne Entwicklung Mitwirkungsrechte des Betriebsrats: Kann Zustimmung zu Einstellungen unter bestimmten Voraussetzungen verweigern (§ 99 BetrVG). Personalfragebogen und personelle Auswahlrichtlinien bedürfen seiner Zustimmung (§§ 94 f. BetrVG). Berücksichtigung der Abschlußverbote und Abschlußbeschränkungen. Rechtlich bedeutsam: Ausländische Arbeitnehmer, Verbot der Beschäftigung von Kindern (§ 5 JArbSchG - einschließlich von Jugendlichen unter 15 Jahren). Der Begriff Einstellung: Eintritt in die Vertragsverhandlungen bis zum Abschluß des Arbeitsvertrages · Die Stellenausschreibung muß geschlechtsneutral formuliert sein, vgl. jetzt das neue AGG. Nach oben

2. Das Vorstellungsgespräch

Grundsatz: Abschlußfreiheit als Teil der Vertragsfreiheit. - Relevanz von Willensmängeln in der Rechtsgeschäftslehre: §§ 119, 120 - 123 BGB. a) Fragerecht des Arbeitgebers: Fragerecht des Arbeitgebers nur insoweit, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat (Leitentscheidung: BAG AP Nr. 26 zu § 123 BGB). Gesundheitszustand: Einschränkung der Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodischen Abständen Gefährdung der Mitarbeiter oder Kunden Ist im Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen Persönliche Lebensverhältnisse: Grundsatz: Kein Fragerecht (nichteheliche Lebensgemeinschaft, Scheidung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religions- und Parteizugehörigkeit). Schwangerschaft: Grundsatz: Kein Fragerecht (vgl. EuGH AP Nr. 23 zu Art. 119 EWG-Vertrag; BAG AP Nr. 8 zu § 611a BGB; EuGH NZA 1994, 609 f.). Schwerbehinderteneigenschaft: Fragerecht (BAG AP Nr. 30 zu § 123 BGB; bestätigt durch BAG vom 3.12.1998 AP Nr. 49 zu § 123 BGB). b) Die Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers: · beziehen sich auf Umstände, auf Grund derer der Einstellungsbewerber die für ihn vorgesehenen arbeitsvertraglichen Aufgaben entweder nicht nur zeitweilig, sondern auf zumindest längere Zeit zu erfüllen nicht in der Lage ist und die der Arbeitnehmer deswegen ohne Nachfrage des Arbeitgebers unaufgefordert von sich aus offenbaren muß c) Mängel des Arbeitsvertrags, Rechtsfolgen: Das Arbeitsverhältnis kann durch Anfechtung beendet werden, grds. aber nur mit Jetztwirkung (abweichend v. § 142 Abs.1 BGB). Zulässige Fragen: Beantwortet der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber gestellte zulässige Frage nicht vollständig oder unzutreffend, dann Anfechtungsrecht des Arbeitgebers gem. § 123 Abs. 1 BGB. Haftung des Arbeitnehmers aus culpa in contrahendo auf Ersatz des Vertrauensschadens Unzulässige Fragen: Auf unzulässige Fragen muß der Arbeitnehmer nicht nur Schweigen, sondern er darf sogar die Unwahrheit sagen der Arbeitgeber hat weder ein Anfechtungsrecht noch Schadensersatzansprüche. Nach oben

3. Bewerbungskosten

Fordert ein Arbeitgeber einen Interessenten zur Vorstellung auf, so hat er diesem nach §§ 662 - 676 BGB die entstandenen notwendigen Auslagen und Verdienstausfälle auch dann zu erstatten, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande kommt (Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) Will der Arbeitgeber den Anspruch ausschließen, so muß er dies bei der Aufforderung zur Vorstellung bekanntgeben. Kein Aufwendungsersatzanspruch entsteht, wenn sich ein Bewerber unaufgefordert vorgestellt hat.

4. Der Arbeitsvertrag

Das Arbeitsverhältnis ist ein durch den Arbeitsvertrag begründetes, dem Privatrecht angehörende Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Vertragstheorie). Faktisches Arbeitsverhältnis: wenn jemand zwar ohne Rechtsgrund, aber doch mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers von diesem beschäftigt wird (unwirksamer Arbeitsvertrag wird tatsächlich vollzogen). Nachweispflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 NachwG). Nach oben 5. Die Probezeit Keine gesetzliche Regelung, 6-Monats-Frist des § 1 Abs. 1 KSchG schafft de facto Probezeit, muß ausdrücklich vereinbart werden. Kündigung ohne Angabe von Gründen mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen, § 622 Abs. 3 BGB.